Wissensdatenbank
Immer aktuell: Gesammelte Informationen zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und den rechtlichen Grundlagen finden Sie in unserer Wissensdatenbank
Allgemeine Informationen zu Investitionszuschüssen für Biomasseanlagen gem. § 57a EAG
Die Einbringung eines Förderantrags erfolgt online über unsere Homepage unter Antragstellung.
Es ist keine vorherige Registrierung erforderlich! Förderanträge können ausschließlich über die von der OeMAG zur Verfügung gestellte elektronische Anwendung zu den in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festgelegten Zeiträumen eingebracht werden. Eine Antragstellung via Fax, Post oder E-Mail ist nicht möglich.
Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse BIOMASSE
Die Neuerrichtung einer Biomasseanlage mit einer Engpassleistung bis 50kWel sowie (neu ab dem Jahr 2023) die Erweiterung einer Biomasseanlage für die ersten 50kWel der Erweiterung kann durch Investitionszuschuss gefördert werden.
Bitte beachten Sie insbesondere im Falle von Erweiterungen die Hinweise und Anmerkungen zur Dateneingabe im Leitfaden!Hinsichtlich der spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses, d.h.
- der Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel
- der Termine zur Antragstellung (Fördercalls)
- der erforderlichen Unterlagen für eine erfolgreiche Förderungsbeantragung, sowie
- den sonstigen Modalitäten der Antragstellung und des Abwicklungsprozesse
beachten Sie bitte die entsprechenden Bestimmungen im EAG sowie der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom. Sie finden diese im Bereich Gesetze & Regelwerk.
Nachfolgend finden Sie auszugsweise einige wesentliche Informationen:
Förderanträge können ausschließlich zu den in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festzulegenden Terminen eingebracht werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel sowie die maximalen Fördersätze werden ebenfalls mit der zitierten Verordnung festgelegt. Jedes Jahr gibt es mindestens einen Fördercall, welcher zumindest für zwei Wochen geöffnet ist. (Die genauen Termine werden durch die Verordnung geregelt).
Ergänzend ist nachfolgendes zu beachten:
- Die Höhe des Investitionszuschusses ist zusätzlich mit maximal 30% der Investitionskosten der unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Kosten begrenzt.
- In jedem Fall darf der Investitionszuschuss nicht mehr als 45% bis 65% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. (Großunternehmen: 45%; mittlere Unternehmen: 55%, Kleinunternehmen: 65%). Die umweltrelevanten Mehrkosten werden anhand eines Vergleichs gemäß Art. 41 Abs. 6 lit. B AGVO als Differenz zwischen den förderfähigen Investitionskosten und einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition (Referenzanlage) ermittelt.
- Bitte beachten Sie insbesondere, dass ein gültiger Förderantrag unbedingt vor Beginn der Arbeiten (entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen bzw. eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht) einzureichen ist. Wurden bereits Maßnahmen gesetzt, bevor ein gültiger Antrag eingereicht wurde, ist keine Förderung Ihres Projekts möglich!
- Etwaige für das eingereichte Projekt erforderliche erstinstanzliche Genehmigungen oder Anzeigen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegen und sind im Rahmen des Ansuchens vollständig zu übermitteln.
- Ergänzende Voraussetzungen, welche die Anlage erfüllen muss:
- Die Anlage muss entweder an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder Bahnstromnetz angeschlossen sein und mit einem Lastprofilzähler ausgestattet sein. (unter bestimmten Voraussetzungen ist anstatt einem Lastprofilzähler ein intelligentes Messgerät ausreichend; bitte beachten Sie diesbezüglich den § 55 Abs. 1 EAG)
Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem Förderbedarf in „EUR/ kWel“ (Angabe durch den Antragsteller erforderlich), wobei der Antrag mit dem niedrigsten Förderbedarf in „EUR/ kWel“ zuerst gereiht wird. Bei Anträgen mit gleichem Förderbedarf in „EUR/ kWel“ erfolgt die Reihung nach dem Einreichzeitpunkt.
Ermittlung der Förderhöhe:
Leistungskriterium: in EUR pro kWel (Fördersatz gemäß Verordnung bzw. angegebener Förderbedarf)
Kostenkriterium: in % der förderfähigen Kosten
Höhe der benötigten Förderung (Selbstangabe): in EUR; Höhe der für das dargestellte Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung (z.B. Gemeinde, Bund, Land, EU). Diese Angabe hat die Gesamthöhe aller Förderungen zu umfassen, die Sie zur Umsetzung benötigen! (inklusive Investitionszuschuss über die OeMAG)
Beihilfenintensität: Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der beihilfefähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Beihilfefähige Kosten = Differenz zwischen förderfähigen Kosten der Anlage und den Kosten der Referenzanlage (weniger umweltfreundliche Technologie). Für die Berechnung der Kosten der Referenzanlage finden Sie hier eine Berechnungshilfe Referenzanlage für Biomasse (Excel-Datei).
Beispiel für die Ermittlung der Förderungshöhe für eine Biomasseanlage
- Leistung: 35 kWel und 90kWth (gemäß Antragsunterlagen)
- Förderfähige Kosten: EUR 310.000 (gemäß Antragsunterlagen)
- Kosten der Referenzanlage: EUR 12.930 (gemäß Gutachten)
- Unternehmensgröße des Antragstellers: kleines Unternehmen (gemäß Antragsunterlagen)
Fördergrenzen Ergebnis Leistungskriterium (angegebener Förderbedarf 2.500 EUR/kWel * 35 kWel)(Fördersatz gemäß Verordnung - linear interpoliert) EUR 87.500 Kostenkriterium (max. 30%; EUR 310.000 * 0,3) EUR 93.000 Höhe der benötigten Förderung (Selbstangabe des Förderwerbers) EUR 90.000 Beihilfenintensität (Beihilfefähige Kosten: EUR 310.000 – EUR 12.930 = EUR 297.070)(max. 65% von EUR 297.070 = EUR 180.096) EUR 193.096 Maximale Förderhöhe (Gewährung) EUR 87.500 Fördervertrag
Vertragserstellung: Sofern der Antrag positiv geprüft werden konnte, wird der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses erstellt und Ihnen per E-Mail zugesendet.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 57a EAG (AVB-Biomasse) finden Sie unter Gesetze und Regelwerk.
Inbetriebnahme und Endabrechnung
Die Anlage ist innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Die Endabrechnung mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen müssen spätestens 6 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme eingebracht werden. Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die jedenfalls erforderlichen Unterlagen sind in § 13 Abs. 5 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom bestimmt. Diese finden Sie unter Gesetze und Regelwerke. Bei Bedarf sind darüber hinaus weitere Unterlagen für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln.
Auszahlung des Investitionszuschusses
Sobald die eingereichten Endabrechnungsunterlagen geprüft wurden und alle Förder- und Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses auf die von Ihnen bekannt gegebene Bankverbindung. Weiters erhalten Sie eine Information über die erfolgte Endabrechnung per E-Mail.
Hinsichtlich der spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses, d.h.
- der Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel
- der Termine zur Antragstellung (Fördercalls)
- der erforderlichen Unterlagen für eine erfolgreiche Förderungsbeantragung, sowie
- den sonstigen Modalitäten der Antragstellung und des Abwicklungsprozesses
beachten Sie bitte die entsprechenden Bestimmungen im EAG sowie der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom.