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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
(EAG) und den rechtlichen Grundlagen finden Sie in unserer Wissensdatenbank
Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat folgende Gebote vom Zuschlagsverfahren auszuschließen (§ 24 EAG):
verspätet eingelangte Gebote;
Gebote, bei denen die Anforderungen und formalen Vorgaben gemäß §§ 20 und 21 EAG nicht vollständig eingehalten wurden;
Gebote, bei denen die für die jeweilige Energiequelle geltenden allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 10 EAG nicht erfüllt sind;
Gebote, für die bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht voll-ständig erlegt wurde;
Gebote, bei denen der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt;
Gebote, welche Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthalten;
mehrere Gebote wurden für ein und dieselbe Anlage eingereicht;
das dem Gebot zugrundeliegende Projekt hat bereits einen Zuschlag in einer Ausschreibung für die Marktprämie (§ 23 EAG) oder eine Förderung durch Antrag auf Marktprämie (2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt EAG) oder einen Investitionszuschuss (nach dem 2. Hauptstück des EAG) erhalten.
Ein Zuschlag erlischt, wenn
die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig (im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags) oder voll-ständig entrichtet wurde;
die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.
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