Schon
gewusst?
Immer gut informiert: Unsere FAQ-Sektion bietet Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Antragsteller:innen
Um einen Antrag auf Investitionszuschuss einreichen zu können, ist es notwendig, dass alle relevanten Unterlagen dem Antrag hochgeladen werden.
Im Falle eines unvollständigen Förderantrages oder der Notwendigkeit weiterer Unterlagen, werden Sie im EAG-Portal und zusätzlich per Mail verständigt und erhalten eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen. Sofern keine Nachreichung der fehlenden Unterlagen innerhalb dieser Frist im EAG-Portal erfolgt, gilt der Antrag als unvollständig und somit als zurückgezogen.
Zum Zeitpunkt des Antrags müssen alle für die Errichtung oder die Erweiterung der Anlage erforderlichen Anzeigen sowie alle notwendigen Genehmigungen (z.B. baurechtliche Genehmigung, elektrizitätsrechtliche Genehmigung, naturschutzrechtliche Genehmigung etc.) bereits vorliegen.
Im Rahmen der Endabrechnung erfolgt die Meldung der Inbetriebnahme an die EAG-Förderabwicklungsstelle durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber mit der Registrierung der Anlage in der Herkunftsnachweis-Datenbank der E-Control.
Die förderfähige Anlagenleistung (Neuanlage oder Erweiterung) bei Photovoltaikanlagen beträgt bis zu 1.000 kWp, wobei im Falle einer größeren Errichtung eine anteilige Förderung bis zu 1.000 kWp möglich ist.
Bei Stromspeicheranlagen ist ein Mindestwert von 0,5 kWh (nutzbare Kapazität, Nettokapazität) pro kWp installierter Modulspitzenleistung (Engpassleistung bei PV) vorgesehen, die maximal förderbare Kapazität beträgt 50 kWh. Größere Stromspeicher können jedoch geplant und zur Förderung eingereicht werden.
Neben allgemeinen Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb (Betriebsnummer, Besitzverhältnisse, Betriebsgröße und aktuelle sowie geplante Produktion) muss auch ein Nutzungsplan vorgelegt werden, der detailliert beschreibt, welche Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung in den zehn Jahren nach Inbetriebnahme der Agri-Photovoltaikanlage geplant ist. Der Nutzungsplan hat Informationen zu folgenden Kriterien zu umfassen:
- Aufständerung: Die Photovoltaikmodule der Anlage müssen gleichmäßig auf der Gesamtfläche verteilt und installiert werden, sodass die geplante landwirtschaftliche Nutzung der Fläche auf mindestens 75% der Gesamtfläche in einer für eine landwirtschaftliche Nutzung üblichen Weise möglich ist. Der Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie muss so groß sein, dass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen.
- b) Flächenverlust: Der Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur darf höchstens 7% der Gesamtfläche betragen. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet
- Die Förderwerber:in hat im Rahmen des Nutzungskonzepts eine Verpflichtungserklärung abzugeben, die folgende Inhalte zu umfassen hat:
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Die Einreichung der Endabrechnung hat spätestens sechs Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme zu erfolgen. Ein detaillierter Leitfaden zur Erfassung der Endabrechnung (Investitionszuschuss Photovoltaik + Stromspeicher) wird noch zur Verfügung gestellt. Es gilt jedenfalls, Folgendes zu beachten:
- Elektronische Einreichung: Einreichung aller erforderlichen Unterlagen in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung im EAG-Portal.
- Rechnungsadressat: Der Rechnungsadressat muss gleichlautend mit die Förderwerber:in sein. Ausgenommen hiervon sind Leasing-Finanzierungen, Mietkauf-Finanzierungen Contracting-Finanzierungen oder Pachtverträge. In diesen Fällen ist der jeweilige Leasing-, Pacht-, Mietkauf- oder Contracting-Vertrag vorzulegen.
- Berechnungsgrundlage: Bei Privatpersonen und Kleinunternehmern gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG werden die Rechnungen inklusive Umsatzsteuer, bei Einzelunternehmen und juristischen Personen exklusive Umsatzsteuer berücksichtigt.
- Einreichung je Projekt: Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert in Kopie oder elektronisch gescannt beigefügt werden (keine Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung und/oder Zahlungsbeleg).
- Als Zahlungsnachweis kann eine Überweisungsbestätigung (oder Kontoauszug) übermittelt werden. Barzahlungen sind ausgeschlossen.
- Detailaufstellung der verrechneten Leistungen: Bei Rechnungen über Pauschalbeträge ist eine detaillierte Aufstellung beizulegen, damit die förderfähigen Kosten seitens der Abwicklungsstelle überprüft werden können.
Anlagen, die bereits durch den Nullsteuersatz für PV-Anlagen begünstigt wurden, können nicht mehr durch Investitionszuschuss gefördert werden!
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Die von ihnen bei der Antragstellung erfassten geplanten Projektkosten werden für die Berechnung der maximalen Förderhöhe herangezogen.
Die höchstzulässigen Fördersätze für den Investitionszuschuss für Photovoltaikanlagen (EUR/kWp) sowie für Stromspeicher (EUR/kWh nutzbare Kapazität bzw. Nettokapazität) finden Sie in der EAG Investitionszuschüsseverordnung Strom. Zusätzlich ist bei den Kategorien C bis D eine Begrenzung mit der Höhe des im Förderantrag angeführten Förderbedarfs in EUR/kWp zu beachten.
Weiters ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens begrenzt.
Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.
Befestigte Flächen sind mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. verdichtete Flächen, welche die Versickerungsfähigkeit von Böden verändert.
Die befestigte Fläche muss bereits eineinhalb Jahre (also 18 Monate) vor Antragstellung vorhanden sein, damit eine darauf errichtete PV-Anlage als Parkplatzüberdachung bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen gefördert werden kann.
Es besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung für die Inbetriebnahme der Anlage zu beantragen, sofern der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Verzögerung nicht in seinem Einflussbereich liegt (z.B. Nachweis der Lieferverzögerung durch den Lieferanten). Die Fristverlängerung können Sie direkt im EAG-Portal beantragen.
• Für Anlagen bis 100kWp kann die Inbetriebnahmefrist zweimal um bis zu neun Monate verlängert werden.
• Für Anlagen von mehr als 100kWp kann die Inbetriebnahmefrist einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden
Die Frist zur Einreichung der Endabrechnungsunterlagen kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, sofern die Anlage fristgerecht in Betrieb genommen wurde.
Eine Fristverlängerung ist nur innerhalb einer laufenden Frist möglich.
Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses bei der Endabrechnung um einen Abschlag von 25%.
Der Abschlag entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, also für Anlagen, die:
• auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
• auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
• auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
• auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
• auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
Weiters entfällt der Abschlag für Agri-Photovoltaikanlagen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
• Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen und Stromproduktion
• gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche
• landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche
Seit heuer (2024) können auch juristische Personen nach Beginn der Arbeiten, aber spätestens vor der Inbetriebnahme einen Förderantrag einreichen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Beginn der Arbeiten nach 21. April 2022 erfolgt ist.
Anlagen können auch nach Inbetriebnahme gefördert werden, wenn der erstmalige gültige Antrag (dh Teilnahme an einem Fördercall 2022 oder 2023) vor Inbetriebnahme eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn nach erstmaliger Antragstellung in dazwischen liegenden Fördercalls kein neuerlicher Antrag gestellt wurde.
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